Schadenersatz-Anspruch für Eltern bei fehlendem Kita-Platz

Das wird besonders unsere jungen Frauen und Auszubildenden erfreuen. Sind sie es doch, die besonders nach einer Babypause ihre Ausbildung abbrechen müssen, weil sie große Betreuungsprobleme haben. Da ist im bzw. am Wohnort keine Kitaeinrichtung oder wenn, dann ist sie gar überfüllt oder man nimmt die Kinder mit vollendetem dritten Lebensalter auf. Gerade in einem Flächenland (wie MV) ist das Problem dann unübersehbar. Seit 1. August 2013 gibt es für alle Kinder ab dem ersten Geburtstag einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter. Aber nicht überall standen ausreichend Plätze bereit.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Wenn in Kommunen zugesicherte Krippenplätze fehlen, bekommen Eltern Schadenersatz für den Verdienstausfall.

In Leipzig waren drei Mütter vor Gericht gezogen.

Die Eltern haben Anspruch auf Schadenersatz für Verdienstausfall, wenn eine Kommune zu wenige Krippenplätze einrichtet.

Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe und gab damit drei Müttern aus Leipzig im Grundsatz recht.

Für ihre 2013 geborenen Kinder konnte die Stadt 2014 keine Kita anbieten, so dass die Frauen nicht arbeiten konnten.

Warum das wichtig ist:

Seit 2013 haben Kinder ab einem Jahr laut Gesetz Anspruch „auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege“.

Eltern, die zum Wunschtermin keinen Betreuungsplatz für ihr Kleinkind bekommen und deshalb erst später arbeiten gehen können, haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Die verantwortliche Kommune muss dem Urteil zufolge aber nur dann zahlen, wenn sie den Mangel nicht rechtzeitig beseitigt hat, obwohl die Anmeldung des Kindes bekannt war.

Die drei Frauen hatten jeweils kurz nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an einem Kita-Platz nach einem Jahr Elternzeit angemeldet. Trotzdem gingen sie zunächst leer aus und konnten erst Monate später zurück in den Job.

Im Ergebnis dieser Rechtsprechung muss die Stadt zahlen und ihnen den entgangenen Verdienst ausgleichen – knapp 2200, rund 4500 und etwa 7300 Euro.

Das BGH-Urteil ist für die Mütter ein wichtiger Etappensieg. Die Gerichte der Vorinstanzen hatten allerdings nicht geklärt, ob die Stadt Leipzig auch schuld an den Verzögerungen war. Unverschuldet wären der Karlsruher Entscheidung zufolge zum Beispiel der Mangel an qualifiziertem Personal oder Verspätungen durch die Insolvenz einer Baufirma – nicht aber finanzielle Engpässe.

Das Oberlandesgericht Dresden muss die Fälle deshalb noch einmal verhandeln. Erst dann wird es das endgültige Urteil geben.

Fazit: Rechtsanspruch auf Betreuung

Grundsätzlich eröffnet die BGH-Entscheidung aber auch anderen Eltern die Möglichkeit einer Schadenersatz-Klage. Denn Urteile der obersten Zivilrichter in Karlsruhe sind für die Rechtsprechung in ganz Deutschland maßgeblich.

Berlin/ Schwerin, 20.10.2016

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.